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1. Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere Bedingungen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Abnehmers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich, wenn ihre Einhaltung aufgrund von uns nicht zu vertretender Umstände, wie zum Beispiel Arbeitskämpfen, Unwetter, Naturkatastrophen, Verkehrsbehinderungen oder sonstiger höherer Gewalt oder von uns nicht zu vertretender Nichtbelieferung durch unsere Vertragspartner, unmöglich ist, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Leistung wieder möglich wird. Kommt es infolge der Behinderung zu einer Verschiebung des vereinbarten Liefertermins von mehr als einem Monat, kann jede Seite den Vertrag schriftlich kündigen. Dem Kunden werden solche Hindernisse unverzüglich mitgeteilt.

3. Beim Verkauf von Heizgeräten haften wir für Mängel, die zur Zeit der Übergabe des Gerätes vorliegen, für die Zeit von 6 Monaten nach Übergabe des Gerätes nach Maßgabe der folgenden Regelung:
Der Käufer ist zur unverzüglichen Mängelanzeige verpflichtet.
Der Käufer hat das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer
das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung desVertrages zu verlangen.
Schadenersatzansprüche wegen Mängel sind ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich entweder um einem Schadenersatzanspruch wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft oder der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen.
Eine Mängelhaftung ist weiter ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei dem Abschluß des Kaufes kennt.

4. Bei der Vermietung von Heizgeräten haften wir für Fehler der Geräte nur nach Maßgabe der folgenden Regelung: Unsere Haftung be-schränkt sich auf Fehler, die im Zeitpunkt der Übergabe vorliegen oder danach infolge eines von uns zu vertretenden Umstandes eintreten. Wegen solcher Fehler hat der Mieter Anspruch auf Minderung ab dem Tag, an dem er uns den Mangel mitteilt oder wir sonst Kenntnis vom Mangel erhalten. Die Minderung kann nur dann durch Abzug vom Mietentgelt erfolgen, wenn die Voraussetzungen unserer Gewährlei-stung durch uns oder rechtskräftiges Urteil anerkannt sind, andernfalls ist der Mieter auf einen Rückzahlungsanspruch beschränkt.

5. Bei Verkauf und Vermietung haften wir auf Schadenersatz wegen Unmöglichkeit, Verzug, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung nur, wenn der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

6. Im Falle des Verkaufs von Heizgeräten bleiben diese bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehenden Heizgeräte im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns schon jetzt die ihm aus der Veräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung solange berechtigt, als er uns gegenüber nicht in Zahlungsverzug gerät. Übersteigt der Wert der uns als Sicherheit dienenden Gegenstände unsere Forderungen um mehr als 20%, kann der Käufer insoweit Freigabe der Sicherheiten verlangen.
Mit der Übergabe der Geräte geht die Gefahr ihrer zufälligen Beschädigung oder ihres zufälligen Unterganges auf den Käufer über.

7. Der Mieter hat die ihm überlassenen Gegenstände pfleglich zu behandeln, die Bedienungsvorschriften einzuhalten und die Anweisungen unserer Monteure zu beachten. Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Verpflichtung an seinem Vermögen, dem Vermögen dritter Personen oder unserem Eigentum entstehen. Soweit wir deshalb von Dritten in Anspruch genommen werden sollten, hat uns der Mieter von der Haftung freizustellen und auf Verlangen Sicherheit zu leisten.
Der Mieter ist verpflichtet, von der Überlassung des Mietgegenstandes bis zu dessen Rückgabe an den Vermieter alle Maßnahmen zu ergreifen, um ein Abhandenkommen bzw. den Diebstahl des Mietgegenstandes oder seine Beschädigung zu vermeiden.
Zur Verhinderung eines Diebstahls der Sache hat der Mieter insbesondere folgende Verhaltensregeln zu beachten:
a) 
Wird der Mietgegenstand während der Mietzeit nicht genutzt, ist er durch geeignete Sicherungsmaßnahmen vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen. Geeignet in diesem Sinne ist eine Sicherungsmaßnahme regelmäßig nur, wenn der Mietgegenstand ineinem verschlossenen Raum untergebracht wird, zu dem nur der Mieter Zugang hat. Statt der Unterbringung in einem verschlosse nen Raum reicht ausnahmsweise die Absperrung der Baustelle und die Ankettung oder sonstige Befestigung des Mietgegenstandes mit einer unbeweglichen Sache, wenn dieser durch seine Maße, sein Gewicht bzwdie Unentbehrlichkeit am konkreten Einsatzort nicht auf die unter Satz 2 genannte Art verschlossen werden kann.
b) 
Der Mieter ist verpflichtet, während der Arbeitszeit auf der Baustelle geeignete Maßnahmen zu treffen, die eine Gewahrsamserlan gung durch unbefugte Dritte ausschließt.
c) 
Der Mieter ist nicht berechtigt, Dritten die Mietsache zur Nutzung zu überlassen bzw. ihnen Besitz oder Gewahrsam jedenfalls unter Ausschluß eigenen Besitz/Gewahrsams einzuräumen.
d) 
Der Mieter ist verpflichtet, bei Rückgabe des Mietgegenstandes außerhalb der Niederlassung des Vermieters sich über die Legiti mation des Abholenden zu vergewissern. Soweit der Abholende nicht von der Person bekannt ist, geschieht dies ausschließlich durch Vorlage des Personalausweises und des Abholauftrages. Die zur Identifizierung notwendigen Daten des Abholenden sind zu notieren. In Zweifelsfällen ist unmittelbar beim Vermieter die Legitimation telefonisch zu überprüfen.
Der Mieter ist insoweit beweispflichtig. Er hat das Abhandenkommen der Mietgegenstände unverzüglich der nächsten Polizeidienststelle anzuzeigen und uns die Tagebuch-Nr. der Polizei mit der Diebstahlanzeige umgehend zu übermitteln. Bis zum Eingang dieser Anzeige bleibt der Mieter zur Weiterzahlung des Mietentgeltes verpflichtet. Die gemieteten Gegenstände sind bei Abschluß der angebotenen Versicherung gegen Einbruchdiebstahl, welcher vom Mieter polizeilich angezeigt werden muß, bis zu einem Wiederbeschaffungswert von max. Euro 3.000,- versichert. Sollte der Wiederbeschaffungswert mehr als Euro 3.000,- betragen, haftet der Mieter für die Differenz. Eine Haftung kommt nur dann in Betracht, soweit dem Mieter ein Verschulden insbeswondere durch Verletzung der ihn betreffenden Obhuts- und Überwachungspflicht trifft.

8. Der Mieter ist verpflichtet, ihm vorgelegte richtig ausgefüllte Montagezettel oder Lieferscheine durch Unterzeichnung zu bestätigen. Die vom Mieter unterzeichneten Montagezettel oder Lieferscheine sind für die Abrechnung der erbrachten Leistungen maßgeblich, es sei denn, der Mieter beweist ihre Unrichtigkeit.

9. Zahlungen haben sofort ohne Abzug nur auf unsere Firmenkonten oder an unsere mit schriftlicher Geldempfangsvollmacht versehene Bevollmächtigte zu erfolgen. Bei Überweisung oder Scheckzahlung gilt als Bezahlung erst der Eingang des Gegenwerts auf unserem Konto. Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Bundesbank sowie für die zweite und eventuell erforderliche weitere Mahnung einen Kostensatz in Höhe von je Euro 2,­ zu berechnen

10. Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen gegen unsere Ansprüche ist ausgeschlossen.

11. Erfüllungsort ist die jeweilige Betriebsstätte. Ist der Kunde Vollkaufmann, ist der Gerichtsstand der zur Betriebsstätte gehörende Gerichtsort.

12. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Freimeldung durch den Mieter auf der Betriebsstätte abzuholen. Bis zur Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter bleibt die Pflicht des Mieters, die in den Geschäfts- und Ausführungsbedingungen genannten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen, bestehen. Diese endet erst mit Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter. Das Recht des Mieters, den Mietgegenstand nach Freimeldung auf eigene Kosten dem Vermieter an dessen Geschäftssitz zurückzugeben, bleibt unberührt.